Fachnews 18.08.2020

Aus dem Datenschutz-Blog: Fotos als sensible Daten

 
Sind auf Fotos Rückschlüsse z. B. auf die Gesundheit, die Herkunft oder die politische Einstellung gezogen werden, kann es sich dabei um Kategorien besonders sensibler Daten nach Art. 9 DSGVO handeln. Diese personenbezogenen Daten haben einen Bedarf an besonderem Schutz, da sie besonderen Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten ausgesetzt sind. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob dieser besondere Schutz für jedes verarbeitete Fotos gilt, aus denen sensible Daten hervorgehen, oder dem Inhalt und Zweck nach differenziert werden muss.
 
Im vorherigen Beitrag „DSGVO vs. KUG: Die Veröffentlichung von Fotografien“ haben wir uns mit der Frage auseinandergesetzt, wie sich Einwilligungen nach DSGVO und KUG bei der Veröffentlichung von Fotos gegenüberstehen. Insbesondere wenn nach DSGVO eine andere Rechtsgrundlage als die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO einschlägig ist, stellt sich in der Praxis die Frage nach der korrekten Umsetzung. Eine Einwilligung nach KUG wird nach der derzeitigen Meinung immer erforderlich sein. Liegt der Verarbeitung nach DSGVO ein Vertrag zugrunde, ist nicht noch zusätzlich eine Einwilligung notwendig. Oder?
 
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