Fachnews 11.08.2017

Arbeitgeber: Viel Spaß beim Sommerfest


Arbeitgeber: Viel Spaß beim Sommerfest!

Feiern Sie doch mal wieder mit Ihren Mitarbeitern! Für das nächste Sommerfest haben wir hier alles Wichtige zum Thema Steuern zusammengestellt. Sie müssen jetzt nur noch Grill, Getränke und Biertische besorgen.

Ein Betriebsfest dürfen auch kleine Unternehmen feiern. Wie viele Mitarbeiter Sie haben, ob Vollzeit- oder Teilzeitkräfte oder ob der einzige Mitarbeiter Ihr Ehegatte ist, spielt keine Rolle.

Die Kosten für Ihre betriebliche Veranstaltung mit gesellschaftlichem Charakter (also nicht nur Feste, sondern auch Betriebsausflüge und ähnliches) dürfen Sie als Betriebsausgabe abziehen. Außerdem bleibt die Veranstaltung lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie folgende Kriterien erfüllt:

    Die Teilnahme steht allen Arbeitnehmern offen.
    Pro Jahr finden nur maximal zwei Betriebsveranstaltungen statt.
    Die einzelne Betriebsveranstaltung kostet pro Arbeitnehmer einschließlich Begleitperson höchstens 110 Euro.

Wenn Sie mehr als zwei Betriebsveranstaltungen durchführen, dürfen Sie selbst aussuchen, welche der Betriebsveranstaltungen steuerpflichtig sein soll(en).

Behandeln Sie in diesem Fall die teureren Betriebsveranstaltungen als lohnsteuerfrei und unterwerfen Sie die am wenigsten aufwendige der Lohnsteuer.

So werden die 110 Euro berechnet

Bei dem Grenzwert von 110 Euro handelt es sich um einen Freibetrag. Entscheidend sind die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer. Sind die Kosten höher, so ist der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig und damit grundsätzlich auch sozialversicherungspflichtig.

Sie können auch den steuerpflichtigen Anteil mit 25% pauschal versteuern, zzgl. Soli und Kirchensteuer. Durch die Pauschalversteuerung bleibt die Zuwendung sozialversicherungsfrei.

Zu den aufzuteilenden Kosten der Veranstaltung gehören alle damit zusammenhängenden Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer. Das gilt unabhängig davon, ob die Kosten einzelnen Arbeitnehmern individuell als geldwerter Vorteil zurechenbar sind (wie zum Beispiel Verpflegung und Entertainment) oder nicht (wie beispielsweise Saalmiete oder Transportkosten).

Einzubeziehen sind also:

    Zahlungen für den äußeren Rahmen wie Saalmiete oder Eventveranstalter,
    Speisen und Getränke,
    Fahrtkosten (z.B. Bahn, Bus, Schiff) und Übernachtungskosten,
    Darbietungen (Musikkapelle, Auftritt von Künstlern oder Artisten),
    Geschenke, die bei dem Fest überreicht werden,
    Eintrittskarten (Konzert, Theater, Zirkus, Fußballspiel, Kegelbahn usw.).

Beim zuletzt genannten Punkt müssen Sie beachten, dass es sich ausdrücklich nicht um den isolierten Besuch einer kulturellen oder sportlichen Veranstaltung handeln darf – es muss davor oder danach auch noch ein geselliges Beisammensein stattfinden.

Wenn Sie zu Ihrer Betriebsveranstaltung auch die Ehegatten, Partner und Kinder Ihrer Mitarbeiter einladen, steht diesen Begleitpersonen steuerlich kein eigener Freibetrag von 110 Euro zu.

Dem einzelnen Arbeitnehmer sind die Kosten zuzurechnen, die auf seine Begleitung entfallen. Dadurch wird bei Arbeitnehmern, die Angehörige mitbringen, der Freibetrag schnell überschritten.

Und was ist mit der Vorsteuer?

Für eine steuerfreie Betriebsveranstaltung steht Ihnen auch der Vorsteuerabzug zu. Ist die Betriebsveranstaltung jedoch lohnsteuerpflichtig, so ist der Vorsteuerabzug nicht zulässig, da bei der Umsatzsteuer derselbe Freibetrag gilt wie bei der Lohnsteuer (BFH-Urteil vom 9.12.2010, Az. V R 17/10).

 

 

Quelle: www.steuertipps.de