Mai 2010 von Rechtsanwalt Sigmund Perwein

Abfindung der Pensionszusage für einen Gesellschafter-Geschäftsführer in der Handels- und Steuerbilanz

Im Grunde sind Pensionszusagen einer GmbH für ihre Gesellschafter-Geschäftsführer für die Ewigkeit gedacht, stellen Pensionszusagen für die nicht rentenversicherungspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer doch ein probates Mittel der Sicherung der eigenen Altersvorsorge dar. Besonders aber dann, wenn die GmbH am Markt erfolgreich ist, steht eines Tages ein ganz anderes Modell an, nämlich die Veräußerung der GmbH-Anteile an einen Investor oder Mitbewerber. Für den Erwerber ist die Pensionszusage an die Alt-Gesellschafter-Geschäftsführer aber regelmäßig eine unangenehme Last, so dass die Veräußerer nicht umhin kommen, die GmbH vor dem Verkauf der Anteile von der Pensionslast zu befreien. Aus den unterschiedlichsten Motiven haben Gesellschafter-Geschäftsführer mitunter auch ohne Zusammenhang mit einem bevorstehenden Verkauf ihrer Anteile an der GmbH, ein Interesse die Pensionszusage "loszuwerden". In allen Fällen geht es gleichermaßen um die Befreiung der GmbH von der Pensionszusage gegen vollständige oder teilweise Abfindung, wobei letzteres im Grunde teilweise Abfindung und teilweiser Verzicht ist. Aber wie wirkt sich dieser Vorgang auf die Handels- und Steuerbilanz der GmbH und wie auf den Gesellschafter-Geschäftsführer aus? Der Beitrag geht diesen Fragen anhand eines konkreten Beispiels nach, zeigt dabei auch die handels- und steuerrechtliche Verbuchung des Vorgangs und gibt so Hinweise für die Behandlung im Unternehmens- bzw. Berateralltag.

erschienen in: GmbHRundschau (GmbHR), Nr. 10/2010, S. 523

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