Fachnews 27.11.2020

Aus dem Datenschutz-Blog: Microsoft stärkt die Rechte seiner Nutzer


 
Keine Datenübertragung in unsichere außereuropäische Länder ohne zusätzliche Maßnahmen

Der internationale Transfer personenbezogener Daten aus Europa in Drittländer wie etwa die USA, die aus Sicht der Kommission kein gleichwertiges Schutzniveau mit dem in der EU geltenden Datenschutz gewährleisten, ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche beziehungsweise der Datenexporteur zusätzliche Maßnahmen ergreift, durch welche die Forderungen des europäischen Datenschutzes hinreichend erfüllt werden.
 
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat in diesem Kontext am 11. November 2020 ein Positionspapier mit Maßnahmen vorgelegt, mit deren Hilfe ein entsprechendes Schutzniveau erreicht werden kann und Hinweise gegeben, in welchen Fallgruppen dies gegebenenfalls nicht möglich ist (hier geht es zum Papier auf der Homepage des EDAS). Inzwischen hat unter anderem das Bayerische Landesamt für Datenschutz ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im Papier der EDSA gemachten Ausführungen die derzeitige Position der Datenschutzaufsichtsbehörden im Europäischen Datenschutzausschuss wiedergäben und von den Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Tätigkeit grundsätzlich zu Grunde gelegt würden (hier geht es zum Hinweis des LDA Bayern auf dessen Homepage).
 
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