Fachnews 14.04.2020

Covid-19

Materialengpässe führen zu Transportausfällen, Umsätze brechen ein.

Unbedingte Lieferungspflicht auch bei Coronavirus – höhere Gewalt?

Liegt eine höhere Gewalt vor, bestehen keine gegenseitigen Leistungspflichten und damit auch  kein Schadensersatz bei einer Lieferverzögerung oder einem –stopp. Als höhere Gewalt gilt grundsätzlich ein nach Abschluss des Vertrages eintretendes, nicht zu vertretendes, von außen kommendes, unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis anzusehen. Die Beweislast trägt der betroffene Unternehmer, der sich auf höhere Gewalt beruft. Ob das Coronavirus als höhere Gewalt einzustufen, ist fraglich. Sind im Vertrag explizit Epidemien, Seuchen, Krankheiten als Formen der höheren Gewalt genannt, so fällt hierunter das Coronavirus: Die WHO hat Ende Januar 2020 einen internationalen Gesundheitsnotstand ausgerufen. Sind im Vertrag allerdings lediglich Begriffe wie Naturkatastrophen, Streiks oder kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen genannt, kann darüber gestritten werden, ob Lieferverzögerungen oder –stopps wegen des Coronavirus hierunter fallen.


Haftung für Lieferverzögerungen oder -stopps aufgrund Coronavirus?

Grundsätzlich ist es so, dass wegen der Beweislastregelung vermutet wird, dass der betroffene Unternehmer eine Lieferverzögerung oder -stopp verschuldet hat, so dass er somit auch für die (finanziellen Ausfall-)Folgen haftet. Anders kann es sich verhalten, wenn der Unternehmer beweist, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um die Lieferverzögerung oder -stopp zu verhindern, weil er beispielsweise seinen Kunden frühzeitig auf die Lieferschwierigkeiten hingewiesen hat und sich rechtzeitig um anderweitige Materialbeschaffung und Transportwege bemüht hat. Es ist eine Entscheidung im Einzelfall, ob und in welchem Umfang ein Unternehmer leisten muss, obgleich er mit der Lieferung wegen der „coronavirusbedingten“ Aufwendungen keinen Gewinn erzielt, wenn er nicht sogar Verluste macht. Es ist im Rahmen der Güterabwägung das Leitungsinteresse des Kunden gegenüber dem zu betreibenden Aufwand des Unternehmers abzuwägen. Bei auch nur vorübergehender Lieferunmöglichkeit, wofür der Unternehmer beweisbelastet ist, ist der Unternehmer von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Beschaffungsaufwand wegen des Coronavirus in keinem Verhältnis zum Leistungsinteresse des Kunden steht.

Entsprechendes gilt im Falle der freiwilligen Schließung des Unternehmens und des damit verbunden Rücktransports oder der Zwischenlagerung von Warenlieferungen. Auch hier hat der Unternehmer zunächst diese Mehr-Kosten zu tragen, jedenfalls soweit die Unternehmensschließung nicht auf behördlicher Weisung beruht.


Maßnahmen.

  • Rasche Risikoanalyse und Prüfung, ob die Verträge in Bezug auf die vertraglichen Pflichten „höhere   Gewalt“-Klauseln enthalten und
  • Dokumentation der unternommenen Anstrengungen, um die eigene Leistungsfähigkeit zu sichern und der Umstände, die die eigene Leistungsfähigkeit beeinträchtigt haben, wie z.B. Stornierungen eigener Vertragspartner und
  • unverzügliche Kontaktaufnahme mit den Vertragspartnern, um diesen zu ermöglichen durch Ergreifung eigener Maßnahmen, ihren  Schaden möglichst gering zu halten.

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