Fachnews 12.02.2019

Datenschutz: Google – Datenschutzerklärung schon angepasst?

Seit dem 22.01.2019 gelten Googles neue Nutzungsbedingungen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht besonders interessant: Für die Bereitstellung von Google-Diensten innerhalb der EU, des EWR und in der Schweiz ist nun Google Ireland Ltd. verantwortlich. Das hat Auswirkungen auf jeden Webseitenbetreiber.

Spätestens seit Google im Dezember 2018 seine Nutzer über die neuen Nutzungsbedingungen informiert hat, ist klar gewesen, dass ab dem 22.01.2019 nicht mehr die amerikanische Google LLC für die Bereitstellung von Google-Produkten in der EU, innerhalb des EWR und in der Schweiz verantwortlich ist, sondern Google Ireland Limited. Durch die Änderung des Verantwortlichen und dessen innereuropäischen Hauptsitzes müssen Webseitenbetreiber nun aktiv werden. Die Änderung hat Auswirkungen auf die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO.

Wer auf seiner Website Google-Produkte wie Google Analytics verwendet, hat in der Datenschutzerklärung darüber zu informieren. Typischerweise enthält die Information den Hinweis, dass das Google-Produkt „ein Dienst der Google LLC., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA“ ist. Diese Angaben sind nun veraltet und sollten umgehend angepasst werden. Können doch Aufsichtsbehörden dadurch problemlos sehen, wer sich schon länger nicht mehr mit den Datenschutzhinweisen auf seiner Website auseinandergesetzt hat.

Und wie sieht es mit der Übermittlung der Daten in ein Drittland aus?

Neben dem Verantwortlichen des Google-Dienstes, ist auch der Hinweis auf die Übermittlung in ein Drittland üblich. Floskeln wie „Der Google-Server kann in den USA stehen. Für die Fälle, in denen personenbezogene Daten in die USA übertragen werden, hat sich Google dem EU-US Privacy Shield unterworfen.“ sind hier zu lesen. Auch wenn nun die Google-Tochter Google Ireland Ltd. für die Dienste verantwortlich ist, ist nicht davon auszugehen, dass keinerlei personenbezogene Daten mehr in die USA übertragen werden. Google selbst gibt in der Datenschutzerklärung an, dass Server auf der ganzen Welt stehen. Kontrolle darüber, auf welchen Google-Servern die Daten gespeichert werden, bietet also auch der neue Verantwortliche nicht. Es empfiehlt sich, in der Datenschutzerklärung weiterhin auf eine mögliche Drittlandsübermittlung hinzuweisen.

Unternehmen, die ihre Datenschutzerklärung zuletzt im Mai 2018 angepasst haben, sollten sich spätestens jetzt erneut mit der Überarbeitung auseinandersetzen. Nicht zuletzt wegen des neuen Google-Verantwortlichen, sondern auch wegen geänderter Produktbezeichnungen innerhalb des Google-Universums.   


Autorin: Eileen Binder, Wirtschaftsjuristin LL.B. & Beraterin im Datenschutz