Fachnews 24.04.2018

Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung bei Photovoltaikanlagen mit privater Eigenstromnutzung

Photovoltaikanlagen sind wirtschaftlicher denn je, insbesondere, wenn eine Eigenstromnutzung (privat oder gewerblich) möglich ist. Dabei kann ein Investor i.d.R. von erheblichen Steuervergünstigungen profitieren. Zum einen kann ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der Investitionskosten bereits bis zu drei Jahre vor der Anschaffung geltend gemacht werden. Darüber hinaus ist eine Sonderabschreibung von weiteren 20 % im Jahr der Anschaffung möglich. Dies gilt selbst dann, wenn (auch deutlich) mehr als 10 Prozent des erzeugten Stroms für private Zwecke genutzt werden.

Die Finanzverwaltung hat hier bereits vor geraumer Zeit klargestellt, dass sie an ihrer durchgängig die Photovoltaik begünstigenden Gesetzesauslegung festhält (BMF vom 20.11.2013 Rz 41, anders für die Wärmeabgabe bei einem BHKW!)

 

Im einzelnen:

Zukünftig entstehende Anschaffungskosten können anteilig (bis zu 40%) bereits bis zu drei Jahre vor der tatsächlichen Anschaffung steuermindernd geltend gemacht werden. Der dabei entstehende Steuerstundungseffekt kann zur Finanzierung des anzuschaffenden Wirtschaftsguts genutzt werden. Der Investitionsabzugsbetrag darf jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn das Betriebsvermögen 235.000 Euro nicht übersteigt, sofern der Gewinn mittels Bilanz ermittelt wird, oder aber ein Gewinn von 100.000 Euro nicht überschritten wird, wenn der Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung errechnet wird. Des Weiteren darf der Investitionsabzugsbetrag nur gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut ausschließlich oder zu mindestens 90% betrieblich genutzt wird.

Dies führte zu der Frage, ob eine mehr als 10 prozentige Eigenstromnutzung schädlich sei (so zunächst die OFD Niedersachsen). Das Bundesfinanzministerium hat aber klargestellt, dass eine Verwendung des produzierten Stroms von mehr als 10 % für private Zwecke unschädlich sei. Auf diese spätere Sachentnahme käme es bei der Beurteilung der betrieblichen Nutzung nicht an.

Nach dieser Auffassung wäre dann wohl sogar eine 50 prozentige oder gar überwiegende private Stromeigennutzung unschädlich. Lassen Sie sich dennoch beraten! Vorsicht ist nämlich geboten: Es müssen zum einen die Voraussetzungen des § 7 g EStG gegeben sein. Zum anderen unterliegt die Sachentnahme des Stroms sowohl der Ertragsteuer wie u.U. auch der Umsatzsteuer. Beides kann teuer werden und evtl. den anfänglichen Steuervorteil überkompensieren.

Autoren: Sarah Weis, Hansjörg Reichert

 

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