Fachnews 04.10.2016

Neue Regelung des § 309 Nr. 13 BGB

Neue unzulässige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.
Seit dem 01.10.2016 hat der in § 309 BGB aufgeführte Katalog von Klauseln, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) generell unzulässig sind, eine Erweiterung erfahren. Nach der alten Fassung waren Klauseln unwirksam, die für eine Anzeige oder Erklärung des Verbrauchers eine strengere Form als die Schriftform (vgl. § 126 BGB) vorsahen. Nunmehr darf keine strengere Form als die Textform (vgl. § 126 b BGB) vereinbart werden. Gemäß § 126b BGB ist also nunmehr eine lesbare Erklärung ausreichend, die die Person des Erklärenden erkennen lässt und auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, USB-Stick, Festplatten, Speicherkarten oder auch einer CD-ROM) abgegeben wird.

Der Unterschied zur Schriftform besteht im Wesentlichen darin, dass die Erklärung nicht vom Erklärenden eigenhändig unterzeichnet werden muss. Damit reicht auch eine E-Mail ohne elektronische Signatur oder ein Fax aus, um die Anforderungen des § 126b BGB zu erfüllen.

Zukünftig ist das Erfordernis der Schriftform nur noch für Verträge zulässig, die der notariellen Beurkundung bedürfen. Auch AGB, die andere Zugangserfordernisse wie beispielsweise den Zugang einer Erklärung mittels eines Einschreibens festlegen, sind seit dem 01.10.2016 unwirksam.

Ein Verstoß gegen die dargestellte Regelung führt grundsätzlich zur Nichtigkeit der gesamten Klausel, für AGB gilt das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.

2.
Alle Klauseln, die zur Standardisierung und Konkretisierung von mehrfach verwendeten Verträgen eingesetzt werden, stellen AGB dar. Unerheblich ist, ob diese tatsächlich als AGB bezeichnet werden, entscheidend ist allein, dass der Verbraucher mangels individueller Vereinbarung auf den vorgefertigten Inhalt der Klauseln keinen Einfluss nehmen kann.

Von der Änderung umfasst sind zunächst sämtliche AGB, die Betriebe im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gegenüber ihren Kunden verwenden. Jeder neu abgeschlossene Kundenvertrag ab dem 01.10.2016 fällt unter den Schutz des aktuellen § 309 Nr. 13 BGB, weshalb wir zur Vermeidung von rechtlichen Nachteilen unbedingt empfehlen, die im Kontakt mit Verbrauchern verwendeten AGB auf deren Konformität mit der eingeführten Neuregelung zu überprüfen.

3.
Arbeitgebern, die standardisierte Arbeitsverträge verwenden, drohen bei Nichtbeachtung der Neuregelung doppelte Nachteile. In Arbeitsverträgen wird regelmäßig eine Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vereinbart, die eine „schriftliche“ Geltendmachung verlangt. Bei Arbeitsverhältnissen, die nach dem 01.10.2016 ohne Anpassung des Vertragsmusters geschlossen werden, wäre die Ausschlussfrist also nach § 309 Nr. 13 BGB unwirksam. Das oben dargestellte Verbot der geltungserhaltenden Reduktion führt grundsätzlich zur Nichtigkeit der kompletten Klausel, der betroffene Arbeitnehmer könnte seine Ansprüche also nachträglich bis zur 3-jährigen Grenze der Verjährung geltend machen und einklagen.

Im Gegenzug könnte sich der Arbeitgeber auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Klausel allerdings nicht berufen. Dessen eigene Ansprüche erlöschen also nach wie vor nach Ablauf der Ausschlussfrist, sofern er diese nicht binnen der in der Klausel genannten Frist schriftlich gegenüber dem Arbeitnehmer geltend macht.

Allen Arbeitgebern ist eine Anpassung ihrer Arbeitsverträge vor dem Abschluss neuer Arbeitsverhältnisse also unbedingt zu empfehlen. Offen bleibt die Frage, ob nachträgliche Änderungen bestehender Arbeitsverträge auch als „neu entstandene“ Schuldverhältnisse zu werten sind. Im Zweifel sollte in zukünftigen Änderungsvereinbarungen auch die Ausschlussfrist-Klausel angepasst werden.

4.
§ 309 Nr. 13 BGB gilt nur für Erklärungen, mit welchen der Verbraucher seine Rechte wahrt. Die Klausel hat also keine Auswirkung auf arbeitsvertragliche Schriftformklauseln, die bei Ergänzungen und Abweichungen von dem Arbeitsvertrag die Schriftform vorsehen. Ebenso besteht bei Kündigungserklärungen bzw. Aufhebungsverträgen das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 623 BGB nach wie vor fort.

 

Ihr Rechtsteam der Kanzlei reichert & reichert ist bei bestehenden Fragen gerne für Sie da

 

Sigmund Perwein
Felix Strache
Diana Weniger
Monika Schiller

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