September 2012 von Rechtsanwalt Sigmund Perwein

Übergabe der Aktienurkunde als Wirksamkeitsvoraussetzung bei der Abtretung von Namensaktien kleiner Publikums-Aktiengesellschaften

Als effektive Stücke verbriefte Namensaktien sind bei Neugründungen von kleinen Publikums-Aktiengesellschaften beliebt, was daran liegt, dass es deren Aktionäre mit einem gewissen Stolz erfüllt, eine Urkunde über ihre Aktien in Händen zu halten und dies für die Aktiengesellschaft deshalb ein Marketingaspekt bei der Ausgabe neuer Aktien ist. Werden solche Aktien später dann veräußert – der Einfachheit halber bevorzugt per Abtretung – machen sich die Beteiligten häufig keine Gedanken, was mit der Aktienurkunde geschieht bzw. geschehen muss. Und dies, obwohl die Rechtsprechung die Übergabe der Urkunde als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Übertragung der verbrieften Namensaktie ansieht. Den praktischen Folgerungen und Konsequenzen dieser Rechtsprechung für kleine Publikums-Aktiengesellschaften und deren Aktionäre geht der Aufsatz nach.

erschienen in: Die Aktiengesellschaft (AG), Nr. 17/2012, S. 611

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