Fachnews 23.11.2021

Aus dem Datenschutz-Blog: 3G am Arbeitsplatz

 
Der Bundestag hat vergangene Woche zur Eindämmung der Corona Pandemie unter anderem eine 3G-Pflicht am Arbeitsplatz beschlossen. Der Bundesrat hat den Beschluss am Freitagvormittag, 19.11.2021, gebilligt. Die neuen Maßnahmen gelten seit dem 24.11.2021. Dieser Beitrag beinhaltet eine erste datenschutzrechtliche Einschätzung zu der erforderlichen Verarbeitung des Immunisierungsstatus (Impf‑, Genesenen- oder Teststatus) der Beschäftigten.
 
Gleich vorweg – wir bewegen uns in einem datenschutzrechtlich unsicheren Feld. Die Datenschutzaufsicht des Bundes noch die Aufsichtsbehörden der Länder haben bislang noch keine einheitliche und umfassende Stellungnahme veröffentlicht und auch die neuen Regelungen im Infektionsschutzgesetz regeln keine konkreten Maßnahmenumsetzungen. Diese Einschätzung beruht daher auf den bisherigen Veröffentlichungen und Pressemitteilungen, auf der Auslegung früherer Stellungnahmen und Handreichungen diverser Landesdatenschutzbeauftragten und der DSK und werden sicherlich nochmals einem „Update“ unterzogen werden.

Nach aktuellem Stand haben sowohl der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Prof. Dr. Ulrich Kelber als auch der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI BW) Dr. Stefan Brink noch am Freitag eine erste Pressemitteilung (PM) herausgegeben (Hier geht’s zur PM des BfDI, hier geht’s zur PM des LfDI BW). Die folgende Zusammenfassung des Sachstands spiegelt diese Informationen wider, stellt jedoch keine abschließende Empfehlung dar.
Der Immunisierungsstatus ist ein Gesundheitsdatum

Da Beschäftigte höchstpersönliche Gesundheitsdaten im Arbeitsverhältnis auch dann regelmäßig nicht offenbaren müssen, wenn diese für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entscheidend sind, würde der Gesetzgeber mit den geplanten Regelungen zur Eindämmung der steigenden Infektionszahlen einen großen Schritt gehen. Hierbei sind indes immer auch die Grenzen des geltenden Datenschutzrechtes, insbesondere der DSGVO, des BDSG und des LDSG als auch im kirchlichen Bereich des KDG, der KDG-DVO und des DSG-EKD, genauso wie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 und 2 GG des nationalen Verfassungsrechts zu beachten.

 
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