Fachnews 26.11.2021

Aus dem Datenschutz-Blog: Das neue TTDSG

 
 
Das Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien („TTDSG“) tritt zum 01.12.2021 in Kraft und vereint die datenschutzrechtlichen Regelungen, die der nationale Gesetzgeber nach Einführung der DSGVO im Jahr 2018 im Telekommunikationsgesetz (TKG) und Telemediengesetz (TMG) verpasst hatte vorzunehmen. Zwei Regelungen wollen wir besondere Beachtung schenken.

Das TTDSG richtet sich an alle Anbieter von Telemedien- und Telekommunikationsdiensten und bestimmt, dass und wie Telemedien- und Telekommunikationsanbieter die Daten ihrer Nutzer zu schützen haben. Inhaltlich enthält das TTDSG unter anderem Neuerungen zum Begriff „Telekommunikationsanbieter“, zur Verwendung von Cookies, zu PIMS und zu OTT-Diensten. Insbesondere soll in diesem Beitrag auf den neu definierten Begriff „Telekommunikationsanbieter“ und die Regelungen zur Einwilligungspflicht für Cookies eingegangen werden.

Die Regelungen zur Einwilligungspflicht bei Cookies sind Ausdruck des EuGH-Urteils (vom 01.10.2019, Az.: C‑673/17, „Planet49“), in welchem der EuGH festgestellt hatte, dass die europäische Cookie-Richtlinie in Deutschland nie in nationales Recht umgesetzt wurde.
Telekommunikationsanbieter & Fernmeldegeheimnis, § 3 TTDSG

Manch eine Hoffnung ging dahin, dass das TTDSG die jeher strittige Frage, ob Arbeitgeber Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind und damit dem Fernmeldegeheimnis unterliegen oder nicht, lösen würde. Damit würde geklärt werden, ob Arbeitgeber auf private E‑Mails und Daten auf den Rechnern der Mitarbeiter ohne deren Einwilligung zugreifen dürfen, wenn die private Nutzung von E‑Mail- und Internetdiensten im Unternehmen erlaubt oder zumindest geduldet sind. Die Zugriffsmöglichkeit ist immer wieder dann Thema, wenn Arbeitnehmer plötzlich aus dem Unternehmen ausscheiden oder zumindest für längere Zeit ausfallen und ein Zugriff zur Fortführung der Geschäfte erforderlich ist. Erfolgt der Zugriff ohne Einwilligung des Arbeitnehmers, verstößt der Arbeitgeber gegen das Fernmeldegeheimnis und macht sich nach § 206 StGB strafbar (Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses).
 
 
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