Fachnews 24.08.2021

Aus dem Datenschutz-Blog: Der Betriebsrat ist kein Verantwortlicher im Datenschutz

Seit dem 16. Juli 2021 steht fest, dass der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) ist, soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet. Zu finden ist die Regelung in § 79a Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes.

Ein Datenschutzbeauftragter für alle

Die Klarstellung, dass der Betriebsrat keine verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO ist, führt zu manch einer Erleichterung. Unternehmen mit Betriebsräten sahen sich unter anderem mit der Frage konfrontiert, ob ein eigener Datenschutzbeauftragter für den Betriebsrat benannt werden muss oder ob der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens ebenfalls den Betriebsrat unterstützen kann. Aufgrund der teils immens widerstreitenden Interessen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat war die Frage nicht ganz einfach zu beantworten. § 79a Satz 3 Betriebsverfassungsgesetzt stellt klar, dass der Datenschutzbeauftragte gegenüber dem Arbeitgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, soweit er über Informationen verfügt, die Rückschlüsse auf die Meinungsbildung des Betriebsrates zulassen. Daraus lässt sich schließen, dass der Datenschutzbeauftragte des Arbeitgebers auch für die Beratung des Datenschutzes des Betriebsrats zuständig ist.

 

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