Fachnews 27.01.2023

Aus dem Datenschutz-Blog: Der Tod und der Datenschutz


 

Das vom Bundesverfassungsgericht 1983 als Grundrecht anerkannte Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) bezeichnet das Recht jedes Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Die Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) schützt in diesem Sinne alle personenbezogenen Daten identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen.

Bei der Beschäftigung mit dem Tod und dem inzwischen damit unvermeidlich auch verbundenen digitalen Nachlass, richtet sich der Blick auf die Frage, wie das Datenschutzrecht in Deutschland mit den Daten Verstorbener umgeht.

Mit welchem Recht wiederspricht ein Erbe der Einwilligung einer verstorbenen Person in den Empfang eines Newsletters? Worauf gründet er den Löschanspruch einer Fotografie von der Seite einer Diskothek und mit welchem Recht fordert er von Facebook den Zugriff auf den Account der verstorbenen Person?


Gibt es Datenschutz nach dem Tod?

Die Beantwortung dieser Frage scheint erst einmal recht einfach.

Denn während die Schutzwirkung der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG auch einen Achtungsanspruch, häufig auch als Ehrschutz bezeichnet, und den sozialen Geltungswert des Verstorbenen sieht, erlischt das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem Tod —  und damit eben auch das aus diesem abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Und in diesem Sinn findet sich eine Begrenzung des Schutzes personenbezogener Daten auf lebende Menschen auch in Artikel 1 Abs. 1 der DSGVO. Dort ist festgelegt, dass das Europäische Datenschutzrecht Vorschriften „zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten“ enthalte.

Das macht es einfach, denn die Qualifizierung als “natürliche Person”, als Träger von Rechten und Pflichten, erlischt mit dem Tod. Da bedarf es dann bereits keines weiteren Blicks in Satz 1 des Erwägungsgrundes 27, der besagt, dass die DSGVO “nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener” gelte.

Damit wird klar, dass die Datenschutzgrundverordnung auf personenbezogene Daten Verstorbener nicht anwendbar ist.

Der grundlegende Schutzmechanismus des Verarbeitungsverbotes personenbezogene Daten entfällt mit dem Tod und die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte, als höchstpersönlichen Rechte des Betroffenen, gehen nicht auf dessen Erben über.


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