Fachnews 25.02.2021

Aus dem Datenschutz-Blog: „Superzentralregister“ als Datenschutzmonster? — Teil II

Probleme aus datenschutzrechtlicher Sicht

Es scheint fragwürdig, weshalb z.B. gem. § 4 III Nr. 2 IDNrG der Zeitpunkt des letzten Behördenkontaktes einer natürlichen Person zur Identifizierung im Rahmen einer Abfrage zugeordnet werden soll.

Das entspricht schon nicht dem Grundsatz der Datenminimierung gem. Art. 5 I c) DSGVO. Der Gesetzgeber begründet es damit, dass diese Regelung als Überprüfung der „Lebenszeichen“ notwendig sei und vielmehr der Qualitätssicherung dienen würde. Dabei ist die Argumentation nicht nur unverständlich, sie ist auch widersprüchlich. Warum wird die Überprüfung eines „Lebenszeichens“ benötigt, wenn nach § 4 II Nr. 10 IDNrG der Todeszeitpunkt einer Person der Steueridentifikationsnummer ebenfalls zugeordnet wird.

 
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