Fachnews 24.03.2021

Aus dem Datenschutz-Blog: Wie viele EU-Vertreter müssen bestellt werden


 

Artikel 27 ist ein wichtiges Element zur Durchsetzung der DSGVO in Drittländern, da die Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedsstaaten in diesen Ländern keine Hoheitsgewalt ausüben können und Art. 3 Abs. 2 der DSGVO den räumlichen Anwendungsbereich in dies auch auf Drittländer ausdehnt. Dem EU-Vertreter, in seiner Eigenschaft als innerhalb der Union zuverlässig greifbares Kommunikations‑, Verpflichtungs- und Vollstreckungssubjekt, kommt daher mit Blick auf die Rechte der Betroffenen und die Befugnisse der Aufsichtsbehörden eine zentrale Bedeutung zu.

In der Praxis wird sich die Geschäftstätigkeit der von der Bestellpflicht des Artikel 27 DSGVO betroffenen Unternehmen indes meist nicht auf ein einzelnes europäisches Land begrenzen, sondern sich vielmehr auf mehrere, möglicherweise sogar alle Länder der Union erstrecken. Für die Erfüllung der gesetzlichen Forderungen stellt sich in dieser Situation im ersten Schritt die Frage, wie viele EU-Vertreter ein Unternehmen bestellen muss, um seinen normierten Pflichten nachzukommen.

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