Fachnews 30.08.2019

Datenschutz: Urlaubsfotos im Zeitalter der Datenschutzgrundverordnung

In einer Pressemitteilung von Anfang August 2019 informiert der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (Bitkom), das sich der Trend zur Digitalen Urlaubsfotografie ungebrochen weiter entwickelt (HIER* geht es zum Bitkom-Pressetext). 8 von 10 Urlaubern machen im Urlaub digitale Bilder. Der völlig überwiegende Teil hiervon dürfte mit Smartphones und vergleichbaren digitalen Multifunktions-Devices erstellt werden.

Fotografien sind personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Dabei muss die Person nicht für jeden Betrachter identifizierbar sein, es reicht aus, dass (theoretisch) einzelne Betrachter die abgebildete Person identifizieren können. Und auch die Metadaten, die regelmäßig von den digitalen Geräten der Fotografie zugeordnet werden, stellen in diesem Sinn personenbezogene Daten dar (z.B. Datum und Uhrzeit der Aufnahme, Geo-Informationen in den EXIF- und/oder IPIC-Dateien).


Das »Haushaltsprivileg« erlaubt Urlaubsfotos für den privaten Gebrauch
Eine erste »Entwarnung« bei der Überlegung, ob nun auch im Urlaub immer mit einem Auge auf den Datenschutz zu schauen ist, findet sich im »Haushaltsprivileg« des Artikel 2 Abs. 2 lit. c DSGVO. Bei Fotografien, die durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten angefertigt werden, findet die Europäische Datenschutzgrundverordnung soweit keine Anwendung. Fotos der Familie bei einer Bergwanderung, vor einer Sehenswürdigkeit oder im Restaurant sind in diesen Fällen über das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) zu beurteilen und nicht über die DSGVO. Für den ausschließlich privaten Gebrauch z.B. in Fotobüchern dürfen andere Personen im Allgemeinen soweit auch ohne deren ausdrückliche Einwilligung fotografiert werden, solange die Person nicht erkennbar Widerspricht.  


Bei der Veröffentlichung in Sozialen Medien endet das Haushaltsprivileg
Die Untersuchung des Digitalverbandes Bitkom erbrachte, dass 45 Prozent der Befragten ihre digitalen Urlaubsfotos in sozialen Netzwerken zeigen, 61 Prozent teilen ihre Bilder über Messenger-Dienste. In diesen Fällen wird der Bereich der »Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten« in den wohl meisten Fällen verlassen. Den obwohl Erwägungsgrund 18 S. 2 DSGVO auch die Nutzung sozialer Netze als möglicherweise persönliche oder familiäre Tätigkeiten unter das Haushaltsprivileg klassifiziert, endet diese Privilegierung dann, wenn in Sozialen Netzwerken, Messenger-Diensten und ähnlichen Plattformen ein Austausch der Urlaubsfotografien nicht nur in geschlossene Gruppen zwischen Familienangehörigen oder engsten Freunden stattfindet sondern eine potentiell unbegrenzte Öffentlichkeit die Fotografien zur Kenntnis nehmen kann.


In diesen Fällen muss daher auch der »Urlaubsfotograf« die Vorgaben der DSGVO beachten, für die Verarbeitung und Veröffentlichung der Urlaubsfotos muss ein Rechtsgrund gefunden werden.


Da die Einholung einer Einwilligung aller (zufällig) abgebildeten Personen im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 lit. a DSGVO praktisch nicht erreichbar ist, kann hier regelmäßig nur das berechtigte Interesse des Fotografen an der Veröffentlichung seiner Fotografien im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht kommen.


Ein »berechtigtes Interesse« des Urlaubsfotografen ist im Regelfall gegeben
Über das berechtigte Interesse des Fotografen darf ein Foto dann veröffentlicht werden, wenn der Veröffentlichung keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen entgegenstehen und die abgebildeten Personen vernünftigerweise absehen konnten, dass das Urlaubsfoto für eine Veröffentlichung vorgesehen ist.


Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit hat in diesem Kontext bereits im März 2018 festgestellt, dass Fotografien einer großen Anzahl von Personen, insbesondere im öffentlichen Raum, im Regelfall dem Kunstbegriff unterfielen und daher »wohl nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt werden« können (HIER** geht es zum Dokument des Hamburgischen Beauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit). Schutzwürde Interessen der Betroffenen stünden der Veröffentlichung regelmäßig nicht entgegen, »insbesondere da diese nur in ihrer Sozialsphäre betroffen sind«.


Dabei ist diese Aussage keinesfalls als »Freifahrschein« zu lesen. Unter anderem in Situationen, in denen (auch) Kinder fotografieren werden, in denen die Fotoaufnahme verdeckt oder heimlich erfolgt oder in denen sich Personen unbeobachtet fühlen wie das im Urlaub beim sonnenbaden an einem Nordseestrand genauso der Fall sein mag wie bei einer Erfrischung in einem Biergarten an der Spree oder der Isar, werden regelmäßig die Interessen der abgebildeten Personen einer Veröffentlichung entgegenstehen. In diesen Fällen scheidet das berechtigte Interesse des Fotografen als Rechtsgrundlage der Veröffentlichung aus und dem Urlauber bleibt in der Praxis wohl nur der Verzicht auf eine Nutzung des Bildes in sozialen Netzwerken.


Fazit
Die Datenschutz-Grundverordnung steht dem Familienalbum nicht im Wege. Auch in der »klassischen Urlaubsfotografie«, in der häufig eine sehr große Anzahl von Menschen vor Sehenswürdigkeiten oder in Städten aufgenommen wird, oder bei der Menschen als Beiwerk anderer Motive wie etwa Denkmälern erscheinen, können Urlaubsfotografien weiterhin ihrem Hobby nachgehen.


Unsicherheit besteht dennoch, da die Veröffentlichung von Urlaubsfotografien regelmäßig auf den Rechtsgrund des berechtigten Interesses des Fotografen zu stützen sein wird, und in diesen Fällen ein Beurteilungs- und damit Irrtumsrisiko verblieben. Der nun auch in der Studie des BITKOM veröffentlichen Trend, Urlaubsfotos in Sozialen Medien und über Messenger-Dienst zu veröffentlichen, stärkt hierbei die Position der Fotografen, da Betroffene an »typischen Fotozielen« vernünftiger Weise mit der Veröffentlichung der dort gemachten Urlaubsfotos rechnen müssen und die Beurteilung des berechtigten Interesses zukünftig möglicherweise noch häufiger zu Gunsten des Urlaubsfotografen ausfallen wird.

 

Autor: Matthias Herkert, Leiter Fachbereich Consulting und externer Datenschutzbeauftragter



* https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Fast-jeder-Zweite-teilt-Urlaubsfotos-sozialen-Netzwerken
** https://datenschutz-hamburg.de/assets/pdf/Vermerk_Fotografie_DSGVO.pdf