Bei der Beurteilung der Steuerfolgen von grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen ist im ersten Schritt zu prüfen, ob die Ansässigkeit (unbeschränkte Steuerpflicht) in Deutschland oder in der Schweiz liegt. Dies hat u.a. auch auf die Besteuerung von Arbeitstagen ausserhalb von Deutschland oder der Schweiz Einfluss. Gemäss Art. 15 Abs. 1 des DBA CH-D ist der Staat berechtigt das Erwerbseinkommen zu besteuern, in welchem die Ansässigkeit liegt, ausser die Arbeit wird im anderen Staat ausgeübt. Ist beispielsweise eine Person in Deutschland wohnhaft, aber in der Schweiz erwerbstätig, kann im Grundsatz die Schweiz das Erwerbseinkommen besteuern. Nachfolgend werden einige Spezialfälle beleuchtet:
2.1 Leitende Angestellte (Art. 15 Abs. 4 DBA)
Im erwähnten Absatz des DBA ist festgehalten, dass das Erwerbseinkommen von Personen, welche in einem Vertragsstaat ansässig, aber als leitende Angestellte im anderen Vertragsstaat erwerbstätig sind, im Sitzstaat des Arbeitgebers besteuert werden. Dies unter der Voraussetzung, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht so ausgestaltet ist, dass sie lediglich Aufgaben ausserhalb des Sitzlandes des Arbeitgebers umfasst.
Als leitende Angestellte gelten Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer, Prokuristen, stellvertretende Direktoren und Vize- sowie Generaldirektoren. Wichtig ist diesbezüglich, dass im Handelsregister eine Eintragung mit Prokura oder Funktion erfolgt. Die Besteuerung als leitender Angestellter kann für Personen mit Wohnsitz in Deutschland und Tätigkeit für eine Schweizer Gesellschaft sehr interessant sein, da unabhängig davon, ob die Tätigkeit in Deutschland, der Schweiz oder in Drittstaaten ausgeübt wird, die Besteuerung des Erwerbseinkommens ausschliesslich in der Schweiz erfolgt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Grenzgängerregelung nicht anwendbar ist.
2.2 Grenzgänger (Art. 15a DBA)
Die Grenzgängerbestimmungen gemäss Art. 15a DBA gehen dem oben Ausgeführten vor. Grenzgänger versteuern das Erwerbseinkommen im Wohnsitzstaat, der Arbeitsortsstaat kann aber eine Quellensteuer von 4.5 % einbehalten. Bei Grenzgängern mit Wohnsitz Deutschland wird diese in der Schweiz einbehaltene Steuer in Deutschland angerechnet. Liegt der Wohnsitz in der Schweiz und die Person pendelt für die Erwerbstätigkeit nach Deutschland, so reduzieren die Schweizer Steuerbehörden das Erwerbseinkommen um 20 % (Bemessung), damit keine Doppelbesteuerung entsteht.
Als echte Grenzgänger gelten Personen, welche täglich für die Erwerbstätigkeit über die Grenze zum Arbeitsort pendeln und am Abend wieder an den Wohnort zurückkehren. Findet aus beruflichen Gründen mehr als 60 Tage pro Kalenderjahr keine Rückkehr statt, so entfällt die Grenzgängerregelung. Berufliche Gründe werden dann angenommen, wenn die Entfernung bzw. Fahrtzeit zwischen Wohn- und Arbeitsort gewisse Grenzen übersteigt.1
2.3 Monteurklausel (Art. 15 Abs. 2 DBA)
Die sog. Monteurklausel bezweckt, dass kurze Tätigkeiten im Nicht-Wohnsitzstaat nicht zu einer Besteuerung im Tätigkeitsstaat führen. Die Voraussetzungen sind, dass sich der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage im anderen Staat aufhält (innerhalb von zwölf Monaten) und die Vergütungen nicht von einem Arbeitgeber oder einer Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat bezahlt werden (die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein).