Fachnews 24.01.2024

Interne Mitteilungen über Beschäftigte


 

Manche Dinge sind so trivial, man macht sie einfach. Aus Nettigkeit, aus Rücksicht, aus Freude, weil man eben muss oder eben gerne möchte. Was ist schon dabei, dem lieben Arbeitskollegen zum Geburtstag zu gratulieren, der Kollegin zur Beförderung anerkennend auf die Schulter zu klopfen oder der langjährigen Kaffeepausen-Begleitung zum Abschied ein Schön-dass-du-da-warst-Präsent zu überreichen. Eine ganze Menge, wenn man den Datenschutz fragt.

Mal abgesehen davon, dass sich hier einmal mehr die Augen verdrehen lassen, aufgrund der Kleinlichkeit mit der man an zwischenmenschliche Gesten herangehen kann, ist es nun einmal formal-juristisch so, dass in den drei oben genannten Beispielen (stellvertretend für eine Vielzahl solcher Anlässe) personenbezogene Daten verarbeitet werden und damit der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet ist. In der Regel erhalten die wenigsten Beschäftigten die Information über den Geburtstag, die Beförderung oder den Abschied von der betroffenen Person selbst, sondern über den Arbeitgeber.

Die Zulässigkeit von Geburtstagslisten haben wir (und auch der Bayrische Landesbeauftragte für Datenschutz) bereits im Artikel „Geburtstagslisten und die DSGVO“ (Hier geht’s zum Artikel) beschrieben. Mit unternehmensinternen Veröffentlichungen zu beruflichen oder privaten Veränderungen Beschäftigter verhält es sich ganz ähnlich.

 

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Autorin: Eileen Binder, Wirtschaftsjuristin LL.B. & Beraterin im Datenschutz

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