Januar 2013 von Rechtsanwalt Sigmund Perwein

Ist ein Kapitalerhöhungsbeschluss mit festem Erhöhungsbetrag unverzüglich durchzuführen?

§ 182 AktG enthält keine Vorgabe dahingehend, bis wann die Verwaltung der Aktiengesellschaft einen von der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft gefassten Kapitalerhöhungsbeschluss durchführen muss. Die Frage, ob eine Durchführungsfrist durch die Hauptversammlung selbst festzusetzen ist und welcher Zeitraum als noch angemessen angesehen werden kann bzw. die Frage, in welchem Zeitraum die Kapitalerhöhung ohne ausdrücklichen Beschluss der Hauptversammlung durch die Verwaltung durchzuführen ist, ist in den vergangenen Jahren wiederholt Gegenstand von Gerichtsentscheidungen und Beiträgen in der Literatur gewesen. Dabei konzentrierte sich die Diskussion hinsichtlich der Durchführungsfrist auf sog. „Um-bis-zu-Kapitalerhöhungsbeschlüsse“ bzw. sog. „Bis-zu-Kapitalerhöhungsbeschlüsse“ und streifte eher am Rande die Frage, ob für ordentliche Kapitalerhöhungsbeschlüsse mit festem Erhöhungsbetrag ebenfalls eine Durchführungsfrist durch die Hauptversammlung vorzusehen ist oder in welcher Frist die Verwaltung eine solche Kapitalerhöhung durchzuführen hat, wenn die Hauptversammlung keine Frist festgelegt hat. Der Beitrag nimmt sich deshalb dieses Themas an.

erschienen in: Die Aktiengesellschaft (AG), Nr. 01/2013, S. 10

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