Steuer- und Rechtsberatung 07.09.2023

Steuerfreie Goodies: Elektrofahrzeug 0,25 %

Als Arbeitgeber überlegen Sie regelmäßig, welche Sonderzuwendungen, Gutscheine oder andere Boni Sie Ihren Mitarbeitenden zukommen lassen können. Einige Möglichkeiten haben wir Ihnen in unserer Reihe "Steuerfreie Goodies" zusammengestellt.

 

Elektrofahrzeug 0,25 %

Reine Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge mit einem Listenpreis von bis zu 60.000 EUR sind regelmäßig bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung nur mit 1/4 des Listenpreises (0,25 statt 1%)anzusetzen. Für teurere Elektro-Autos und bestimmte Hybrid-Firmenwagen erfolgt grundsätzlich eine Halbierung des Listenpreises. Voraussetzung dafür ist eine Kohlenstoffdioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer oder bei Neuzulassung ab 2022 eine Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine von mindestens 60 Kilometern.


Für vor dem 1.1.2023 angeschaffte Fahrzeuge, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt die frühere Batterie-Abschlags-Regelung weiter. In diesen Fällen ist der Listenpreis pro Kilowattstunde der Batteriekapazität pauschal zu mindern.


Bei Anschaffung in 2022 beträgt der Minderungsbetrag 50 EUR/kWh der Batteriekapazität. Diese Regelung läuft zum Jahreswechsel ersatzlos aus. Bei Anschaffung ab 2023 und Nichterfüllung der Hybrid-Voraussetzungen erfolgt keinerlei Abmilderung der geldwerten Vorteile mehr.


Achtung: Verschärfung der einkommensteuerlichen Bevorzugung von Hybrid-Dienstwagen


Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt, die Voraussetzungen für die lohn- und einkommensteuerliche Bevorzugung von Hybrid-Dienstwagen zu verschärfen. Die Halbierung der geldwerten Vorteile soll nur noch gelten, wenn das Fahrzeug überwiegend[1] auch im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben wird.[2] Die elektrische Mindestreichweite der Fahrzeuge soll bereits ab dem 1.8.2023 nochmals auf 80 Kilometer angehoben werden. Derzeit ist im Gesetz die Anhebung erst ab 2025 vorgesehen. Die Umsetzung der von der Bundesregierung angekündigten Maßnahmen ist bisher nicht erfolgt. Aufgrund der aktuell langen Lieferzeiten bedeuten die Ankündigungen aber eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der steuerlich maßgeblichen Regelungen bei Auslieferung des Fahrzeugs.


Garagenkosten dürfen 1 %-Vorteil für Dienstwagen nicht mindern, wenn diese Unterbringung nicht als arbeitsrechtliche Pflicht vereinbart wird.


Das FG Münster entschied, dass Arbeitnehmer die anteiligen Kosten für ihre heimische Garage nicht vom 1 %-Vorteil ihrer privaten Dienstwagennutzung in Abzug bringen können, wenn das Fahrzeug freiwillig, also ohne Verpflichtung durch den Arbeitgeber, in der Garage abgestellt wird.


Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer versteuerte die private Nutzung seines Dienstwagens nach der 1 %-Methode. In seiner Einkommensteuererklärung minderte er seinen zu versteuernden geldwerten Vorteil um die Kosten seiner privaten Garage (anteilige Grundstückskosten seines Wohnhauses). Der Arbeitnehmer argumentierte mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, BFH, Urteil v. 30.11.2016, VI R 2/15, BStBl 2017 II S. 1014, nach der vom Arbeitnehmer selbst getragene Kfz-Kosten mindernd beim geldwerten Vorteil berücksichtigt werden können und erklärte, dass er durch den Arbeitgeber verpflichtet war, den Dienstwagen sicher unterzustellen. Hierzu reichte er zwei Arbeitgeberbescheinigungen ein, aus denen sich eine "vereinbarte" sichere Unterstellung des Fahrzeugs ergab.

Entscheidung:
Das FG wies die Klage ab und entschied, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur solche Aufwendungen des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil mindern dürfen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - also zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Klauseln oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs - notwendig waren. Die Garagenkosten im Urteilsfall erfüllten diese Voraussetzungen nicht, denn die Unterbringung in einer Garage war zum einen zur Inbetriebnahme und zum laufenden Betrieb des Fahrzeugs erkennbar nicht notwendig, zum anderen war die dortige Unterbringung auch nicht zwingende Voraussetzung dafür, dass dem Arbeitnehmer das Fahrzeug überhaupt erst überlassen worden ist. Die vorgelegten Bescheinigungen des Arbeitgebers belegten lediglich, dass die Unterstellung in der Garage vereinbart war, nicht jedoch, dass sie vertragliche Pflicht war.