Fachnews 19.12.2018

Steuern: Wichtige Information bei Tätigkeiten im europäischen Ausland

Wichtige Information bei Tätigkeiten im europäischen Ausland

BESCHEINIGUNG A1 SCHÜTZT VOR DOPPELTER BEITRAGSZAHLUNG IN DER SOZIALVERSICHERUNG

Sofern Aufträge im Ausland angenommen werden, wären neben der Beitragspfl icht in Deutschland auch Sozialversicherungsbeiträge im Ausland fällig, da sich die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich nach dem Ort (Staat) richtet, in welchem die Beschäftigung ausgeübt wird. Um diese Doppelverbeitragung zu vermeiden, sehen die Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts vor, dass bei einer Entsendung in einen anderen EU-Staat, aber auch nach Island, Liechtenstein, Norwegen beziehungsweise in die Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin allein die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Dies muss der entsandte Mitarbeiter im  Beschäftigungsstaat mit einer A1-Bescheinigung nachweisen. Selbst bei kurzfristigen, mehrstündigen Entsendungen besteht grundsätzlich die Verpflichtung, eine A1-Bescheinigung einzuholen. Eine zeitliche Toleranzgrenze sehen die Rahmenbedingungen nicht vor. Anderenfalls können bei Kontrollen Probleme drohen. So kann der Zutritt zum Firmen- oder Messegelände verweigert werden oder die Sozialversicherungsbeiträge werden nach dem Recht des Beschäftigungsstaates sofort eingezogen. Des Weiteren können Lücken in der Versicherungszugehörigkeit entstehen. Bei einer möglichen Kontrolle im Ausland, kann die dort ausgeübte Tätigkeit als nicht versicherte Tätigkeit und somit als Schwarzarbeit angesehen werden. Schwarzarbeit wird im Ausland unterschiedlich geahndet und zwar vom Einstellen der Arbeit über Geldbußen bis hin zu Gefängnisstrafen.

UNFALLVERSICHERUNG LEISTET NUR GEGEN ENTSENDESCHEINIGUNG A1

Sachleistungen aus der Unfallversicherung werden in einigen Ländern bei einem Arbeitsunfall nur gegen Vorlage der europäischen Krankenversichertenkarte (EHIC) und der A1-Bescheinigung gewährt. Wer absolute Sicherheit will, muss die Bescheinigung möglichst vor dem anstehenden Auslandseinsatz beschaff en – selbst wenn dieser auch nur sehr kurz ist.

ANTRAG DER A1 BESCHEINIGUNG ELEKTRONISCH MÖGLICH

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, A1-Bescheinigungen unmittelbar aus dem Abrechnungsprogramm zu beantragen. Die ausstellenden Stellen senden bei maschinellen Anträgen die A1-Bescheinigungen innerhalb von drei Arbeitstagen maschinell zurück. Um sicherzustellen, dass im Ausland die Unterlagen anerkannt werden, sendet die ausstellende Stelle die maschinelle A1-Bescheinigung als elektronisches Dokument in das Abrechnungsprogramm des Arbeitgebers. Dieses Dokument kann dann ausgedruckt und dem Arbeitnehmer übergeben werden. Der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung ist grundsätzlich bei der Krankenkasse zu stellen. Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert, ist die Deutsche Rentenversicherung für den Antrag zuständig. Soweit dieser Arbeitnehmer zusätzlich berufsständisch versorgt ist, ist der Antrag an die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen zu senden. Achtung: Für die Beantragung der A1-Bescheinigung ist jedoch zwischen einer Entsendung und einer „gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten“ zu unterscheiden, da sich daraus unterschiedliche Zuständigkeiten innerhalb der Sozialversicherung ergeben können.

ENTSENDUNG: KEINE DAUERBESCHEINIGUNG BEI MEHRFACHEN EINSÄTZEN

Für jeden Arbeitseinsatz im Ausland ist die Bescheinigung jeweils neu zu beantragen. Bei mehrfachen kurzen Einsätzen ist keine Dauerbescheinigung vorgesehen. Dies ist auch wegen der zeitlichen Begrenzung auf 24 Monate problematisch. Übt ein Arbeitnehmer bzw. der Selbstständige seine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aus, unterliegt er nur in einem Land den Rechtsvorschriften der Sozialversicherungpflicht. Eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten liegt vor, wenn ein z. B. in Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer regelmäßig zu Arbeitseinsätzen in einen anderen Mitgliedstaat eingesetzt wird. Regelmäßigkeit liegt bereits bei einem Beschäftigungstag im Monat oder fünf Beschäftigungstagen im Quartal vor. Für die Beurteilung legt der Arbeitgeber die voraussichtlichen Arbeitseinsätze in den nächsten 12 Monaten zu Grunde.

A1 BESCHEINIGUNG REGELT NUR DAS ANWENDBARE SOZIALVERSICHERUNGSRECHT

Die A1 Bescheinigung bescheinigt ausschließlich das jeweils anwendbare nationale Sozialversicherungsrecht bei gelegentlichen oder gewöhnlichen Erwerbstätigkeiten im Ausland. Bei Erwerbstätigkeiten außerhalb der EU-Staaten, z.B. in der Schweiz, sind daneben auch aufenthalts-, arbeits- sowie steuerrechtliche Besonderheiten zu beachten.

 

SARAH WEIS, STEUERFACHANGESTELLTE, FACHASSISTENTIN LOHN