Fachnews 23.07.2019

Stiftung als gestalterisches Instrument der Nachfolgeregelung

In den vergangenen Jahren haben sich Stiftungen zu einem bedeutenden gestalterischen Instrument bei der Vermögensnachfolgeplanung entwickelt. Denn der Stiftungszweck muss nicht nur in der Verwirklichung gemeinnütziger Ziele begründet sein, wovon oftmals ausgegangen wird. Vielmehr kann eine Stiftung auch der nachhaltigen, generationsübergreifenden Sicherung von privaten Vermögen und Unternehmen dienen und das macht die Stiftung bei der Ausgestaltung der Nachfolgeregelung durchaus interessant.

 

Stiftung als gestalterisches Instrument der Nachfolgeregelung.

Den undankbaren Sohn vom Erbe ausschließen?

Ehepaar Mayer, er Mitte 70, sie Anfang 60, überlegt, wie sich der Verkaufserlös einer der gemeinsamen Immobilien vor dem undankbaren Sohn aus erster Ehe der Ehemannes aussetzen lässt.

Der ursprünglich gefasste  Entschluss der Eheleute Mayer, sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben einzusetzen, wird ziemlich schnell verworfen, nachdem bei einer solchen testamentarischen Regelung ein nennenswerter Vermögensanspruch in Form des Pflichtteilsanspruchs des Sohnes bestehen beleibt.

 

Lösungsansatz.

Die Eheleute gründen eine Familienstiftung und wenden dieser Stiftung den Verkaufserlös aus dem Immobilienverkauf schenkungsweise zu. Die Stiftungssatzung bestimmt die Begünstigten und hier bleibt der Sohn außen vor.

 

Konsequenz.

Der Sohn kann aus dem an die Familienstiftung verschenkten Barvermögen bis auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch keinen (Pflichtteils-) Anspruch herleiten. Gleichzeitig reduziert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch ab Vollzug der Schenkung jedes Jahr um ein Zehntel, so dass der Sohn nach Ablauf von zehn Jahren beim Tod seines Vaters keinerlei Ansprüche aus dem an die Familienstiftung verschenkten Barvermögen stellen kann.

 

Steuervorteil.

Die Gründung einer Familienstiftung kann sich überdies steuerlich lohnen und zwar interessanter Weise auch für den Erben und zwar unter dem Aspekt der Erbschaftssteuer-Reduzierung: Erfolgt nämlich die Weitergabe des geerbten Vermögens innerhalb von 24 Monaten in eine gemeinnützige Stiftung, erlischt die Erbschaftssteuer um den auf das weitergegebene Vermögen entfallenden Teil. Es kann sich daher lohnen, über eine Stiftungsgründung nachzudenken.

Einkommensteuerlich stellt der Stiftungsbeitrag eine abzugsfähige Sonderausgabe dar, die beliebig auf das Jahr der Zuwendung und die folgenden 9 Jahre verteilt werden kann.

 

„Kunst-Stiftung“

Unter Stiftungsvermögen ist übrigens nicht nur „Geld“ in eigentlichem Sinne zu verstehen. Beispielsweise kann auch eine mühsam unter hohem Vermögenseinsatz und mit viel Empathie über Jahrzehnte aufgebaute kostbare Kunstsammlung in eine von Ihnen gegründete „Kunst-Stiftung“ eingebracht werden- anstelle diese an weniger kunstaffine Kinder zu vererben, die die Kunstsammlung möglicher Weise nur versilbern werden. So ist beispielsweise die Stiftung Frieder Burda nur eine von vielen zum Zwecke der Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft gegründete Stiftung, die die Kunstsammlung des Stifters Frieder Burda der Öffentlichkeit zugänglich macht. Der Stiftungszweck kann vielseitig sein. Man denke an die Loki Schmidt Stiftung, die sich deutschlandweit einsetzt für die Erhaltung seltener Pflanzen und Tiere; für den Kauf und die Pflege von Flächen für den Naturschutz u.a..

 

Wir unterstützen Sie gerne bei der Gründung „Ihrer“ Stiftung in allen Rechtsfragen des Stiftungsrechts bis hin zur Verwaltung des Stiftungsvermögens.