Fachnews 26.11.2020

Vermietung einer Eigentumswohnung ist kein Hobby.


Bei der Verwendung eines gewöhnlichen Formularmietvertrags passieren bei der Vermietung einer Eigentumswohnung die meisten Fehler.

Falsche Mietpreishöhe.

Ohne Kenntnis der Marktpreise ist es für einen Vermieter schwierig, die richtige Miethöhe festzulegen. Setzt der Vermieter die Miete zu niedrig an, kann sich eine Immobilieninvestition wegen der von der Miete in Abzug zu bringenden Instandhaltungsrücklage im ungünstigsten Fall kaum lohnen. Bei überhöhter Miete ist es schwierig, langfristig solvente Mieter zu finden und es kann zu unvorhergesehenem Leerstand kommen. Verlangt ein Vermieter eine deutlich überhöhte Miete, kann er sogar eine Ordnungswidrigkeit begehen und sich strafbar machen. Denn nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz darf die vereinbarte Miete nicht die „üblichen Entgelte" – also die Mieten vergleichbarer Objekte – um mehr als 20 % überschreiten.

Mündliche Absprachen.

Ganz gleich, ob es sich um das Einzugsdatum, die Kaution, die Untervermietung, die Renovierung, die Kündigung, den Zustand der Wohnung bei Einzug oder um die Anzahl der übergebenen Schlüssel handelt. Absprachen zwischen Vermieter und Mieter sind zu Beweiszwecken schriftlich zu treffen.

Unvollständiges Übergabeprotokoll.

Nimmt der neue Mieter bei der Wohnungsübergabe vorhandene Mängel wahr und nimmt diese hin, kann er deswegen später nicht die Miete mindern. Daher ist sowohl bei Auszug des alten Mieters als auch bei Einzug des neuen Mieters ein Übergabeprotokoll zu erstellen, welches nach Möglichkeit von beiden Seiten unterschrieben wird. In dem Übergabeprotokoll ist festzuhalten in welchem Zustand die Wohnung an den neuen Mieter übergeben wird bzw. in welchem Zustand der bisherige Mieter die Wohnung hinterlassen hat. Wichtig ist, die Zählerstände zu Heizung, Wasser und Strom zu erfassen.

Nebenkosten – Umlageschlüssel.

Versäumt der Vermieter, in dem Mietvertrag – soweit zulässig – eine Umlage der Nebenkosten nach Miteigentumsanteilen mit seinem Mieter zu vereinbaren, kann die Umlage der Nebenkosten problematisch sein. Denn wird ein anderer Umlageschlüssel mietvertraglich vereinbart, beispielsweise nach Wohnfläche oder Personen, muss der Vermieter die in der Jahres- bzw. Hausgeldabrechnung nach Miteigentumsanteilen ausgewiesenen Betriebskosten auf den Umlageschlüssel umrechnen, den er mit seinem Mieter vereinbart hat. Dies kann dann im ungünstigsten Fall zur Folge haben, dass der Vermieter auf einem Teil der nicht umlagefähigen Kosten sitzenbleibt.

Viele Aspekte sind beim Vermieten einer Wohnung zu berücksichtigen. Es kommt auf das Detail an.

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