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Aus dem Datenschutz-Blog: Das Datenschutz-Postfach – Wer darf Zugriff haben?

 
An vielen Stellen fordern die DSGVO und das BDSG die Bekanntgabe der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten. Zu jedem guten Datenschutz-Management gehört daher auch eine Datenschutz-E-Mailadresse, über die beispielsweise betroffene Personen ihre Anliegen antragen können. Doch wer darf Zugriff auf das Postfach haben und wie steht es mit der datenschutzrechtlichen Verschwiegenheit?
 
Zunächst ist zu klären, wer grundsätzlich Zugriff auf das Postfach haben sollte. Unterschiede können sich sodann daraus ergeben, ob im Unternehmen ein interner oder externer Datenschutzbeauftragter benannt ist. Das hat u.a. Folgen für die Vertreterregelung und Weitergabe der Personendaten.
Wer darf denn nun auf das Datenschutz-Postfach Zugriff haben?
Erfahrungsgemäß wird in Unternehmen bei dieser Frage eine ganze Reihe an Verantwortungsträgern, bis hoch zum Geschäftsführer, diskutiert. Dabei ist die Antwort recht simpel und ergibt sich sogar aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG):

    •    6 Abs. 5 S. 2 BDSG besagt:

„Die oder der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen, verpflichtet, soweit sie oder er nicht davon durch die betroffene Person befreit wird.“

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