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Aus dem Datenschutz-Blog: Wann können Löschanfragen eigentlich gelöscht werden?

Von der DSGVO über das BDSG zum OWiG

Die Pflicht zum Nachweis der Datenlöschung ergibt sich, anders als die Pflicht zur Löschung selber, aus der allgemeinen Rechenschaftspflicht des Artikel 5 Abs. 2 DSGVO. Soweit die Löschung nun nicht nachgewiesen werden könnte, stünde das Risiko einer Sanktionierung über Artikel 83 DSGVO im Raum, für dessen Ahndung über § 41 Abs. 1 BDSG das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sinngemäß gelten soll.

Und während sich weder in der DSGVO noch im BDSG Verjährungsvorschriften finden, sieht das im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten schon ganz anders aus.

Denn dort ergibt sich aus § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG für Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind – und über Artikel 83 Abs. 5 lit. b DSGVO stehen im Fall der Nichterfüllung eines berechtigten Löschersuchens immerhin bis zu 20.000.000 EUR im Raum – eine Verfolgungsverjährung von drei Jahren.

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