Als Arbeitgeber überlegen Sie regelmäßig, welche Sonderzuwendungen, Gutscheine oder andere Boni Sie Ihren Mitarbeitenden zukommen lassen können. Einige Möglichkeiten haben wir Ihnen in unserer Reihe "Steuerfreie Goodies" zusammengestellt. Jobrad per Gehaltsumwandlung: Beim JobRad per Gehaltsumwandlung bedienen die Mitarbeitenden die Monatsraten aus dem Bruttolohn (sogenannte Barlohnumwandlung). Seit 2020 versteuern die Mitarbeitenden bei dieser Variante den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des JobRads mit nur noch 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung (0,25 %-Regel). Vorraussetzungen: Diese steuerliche Regelung gilt für Fahrräder und Pedelecs (Motorunterstützung bis 25 km/h). Der durch die private Nutzung entstehende geldwerte Vorteil ist vom Mitarbeiter zu versteuern. Durch die 0,25 %-Regel spart der Mitarbeiter im Vergleich zum klassischen Kauf bis zu 40 % – und deutlich mehr, wenn der Arbeitgeber das JobRad bezuschusst.Die 0,25 %-Regel gilt ab 2020 für alle seit dem 1. Januar 2019 erstmals vom Arbeitgeber überlassenen Diensträder. Auf die im Kalenderjahr 2019 überlassene Diensträder wird die 0,25 %-Regel ab dem 1. Januar 2020 und nicht rückwirkend angewendet. Hat der Mitarbeiter sein JobRad vor 2019 übernommen, gilt weiterhin die 1 %-Regel. Als Gehaltsextra Beim JobRad als Gehaltsextra findet keine Barlohnumwandlung statt. Der Arbeitgeber least ein Fahrrad oder Pedelec, übernimmt die vollen Kosten und überlässt es der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. In diesem Fall entfällt für den Mitarbeiter die Versteuerung des geldwerten Vorteils bei privater Nutzung (Steuerfreiheit). Vorraussetzungen: Diese steuerliche Regelung gilt für Fahrräder und Pedelecs (Motorunterstützung bis 25 km/h). Der Arbeitgeber muss das Fahrrad oder Pedelec zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (§ 3 Nr. 37 EStG) zur Verfügung stellen. Dann entfällt für den Mitarbeiter seit 2019 die Versteuerung des geldwerten Vorteils. Das heißt: Der Mitarbeiter fährt sein JobRad steuerfrei. Die Steuerfreiheit gilt auch für Räder, die vor dem 1. Januar 2019 übernommen wurden. Sonderfall S-Pedelecs: Für S-Pedelecs (Tretunterstützung bis 45 km/h) gilt ebenfalls die 0,25 %-Regel. Da sie steuerlich als Kraftfahrzeuge gelten, werden sie zum Teil anders versteuert als herkömmliche Fahrräder und Pedelecs. Zurück zur Newsübersicht
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