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Bundesgerichtshof bestätigt seine harte Linie beim Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Ein Handelsvertreter hat gemäß § 89b HGB bei Beendigung des Handelsvertretervertrages grundsätzlich Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs seitens des Unternehmers, welcher – deswegen die Bezeichnung – einen Ausgleich zwischen den fortwirkenden Vorteilen des Unternehmers aus der Tätigkeit des Handelsvertreters und den durch die Beendigung des Handelsvertretervertrages wegfallenden zukünftigen Provisionseinnahmen des Handelsvertreters herbeiführen soll.

Der Handelsvertreter kann – selbst wenn er wollte – auf diesen Ausgleichsanspruch im Voraus weder ganz noch teilweise verzichten, was den Beteiligten aber häufig unbekannt ist. Deshalb bzw. gleichwohl versuchen Unternehmer immer wieder, den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters vor oder während des Laufs des Handelsvertretervertrages zu begrenzen. In einem aktuellen Fall, welchen der Bundesgerichtshof nunmehr mit Urteil vom 14.07.2016 (Az.: VII ZR 297/15) entschieden hat, hatte der Unternehmer versucht, den Ausgleichsanspruch durch eine Regelung zu begrenzen, wonach Teile der laufend gezahlten Provisionen auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden. Der Bundesgerichtshof hat diesen Versuch als unzulässig zurückgewiesen.
Das Urteil zeigt erneut, dass es schwierig bis unmöglich für den Unternehmer ist, den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters vor Vertragsbeendigung auszuschließen bzw. zu begrenzen. Möglich ist dies nach Beendigung des Handelsvertretervertrages oder aber für den Fall, dass der Handelsvertretervertrag durch einen Dritten übernommen wird. Dies sind aber alles Konstellationen bei denen der Unternehmer auf die Mitwirkung des Handelsvertreters angewiesen ist. Im Übrigen hat der Handelsvertreter von Gesetzes wegen eine gewollt starke Position.

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