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Rechtsänderungen bei Betriebsveranstaltungen und Freigrenzen für Aufmerksamkeiten

Seit dem 01.01.2015 gelten neue gesetzliche Regelungen hinsichtlich Zuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen, Freigrenzen für Aufmerksamkeiten und Abendessen, sowie Arbeitgeberleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Alt-Regelungen vor dem 01.01.2015 für Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen einer Betriebsveranstaltung
Bisher galt für Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer eine Freigrenze von 110,- €. Lagen die Aufwendungen für die Zuwendungen innerhalb dieser Grenze, so wurden sie bisher nicht als stpfl. Arbeitslohn behandelt. Überstieg der Betrag der Zuwendung die Freigrenze von 110,- €, so war die gesamte Zuwendung als stpfl. Arbeitslohn zu behandeln.

Gesetzesänderungen zum 01.01.2015 hinsichtlich Betriebsveranstaltungen
Für Zuwendungen an Arbeitnehmer und seine Begleitpersonen anlässlich einer Betriebsveranstaltung gilt seit dem 01.01.2015 nicht mehr die Freigrenze von 110,- €, sondern ein Freibetrag von 110,- €.

Hierdurch verändert sich Folgendes:
Wäre beispielsweise die Zuwendung an den Arbeitnehmer 120€ wert, so sind ab sofort 110€ steuerfrei, lediglich die restlichen 10€ wären steuerpflichtiger Arbeitslohn. Hingegen wären nach der Alt-Regelung die gesamten 120€ als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen worden, da der Betrag die Freigrenze von 110€ überstiegen hätte.


Beim Freibetrag sind dadurch folgende Punkte zu beachten:

  • Sollte die Zuwendung somit höher als 110,- € sein, so wird der Anteil, der den Freibetrag übersteigt, ab jetzt steuerpflichtiger Arbeitslohn. 
  • Der Freibetrag gilt nur für zwei Veranstaltungen pro Kalenderjahr. 
  • Als Zuendung gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2015 alle Aufwendungen eines Arbeitgebers einschließlich USt. Dies hat zur Folge, dass auch allgemeine Kosten der Betriebsveranstaltung, beispielsweise Raummiete, in die Berechnung der Zuwendung an den Arbeitnehmer, einbezogen werden müssen.


Geänderte Freigrenze für Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer

Wie zuvor gilt auch im Veranlagungszeitrum 2015, dass eine Sachzuwendung (z.B. Blumen, ein Buch oder eine CD) an einen Arbeitnehmer oder seine Angehörigen aufgrund eines besonderen persönlichen Ereignisses, bis zur Freigrenze eine steuerfreie Aufmerksamkeit ist. Jedoch wurde ab dem 01.01.2015 die Freigrenze von bisher 40,- € auf 60,- € erhöht. Sollte das Geschenk über 60,- € liegen, so ist es weiterhin im vollem Umfang steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.


Änderungen hinsichtlich der Freigrenze für Arbeitsessen von Arbeitnehmer

Auch das Arbeitsessen ist weiterhin bis zur Freigrenze eine steuerfreie Aufmerksamkeit des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Ein solches Arbeitsessen ist dann gegeben, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anlässlich oder während eines außergewöhnlichen betrieblichen Arbeitseinsatzes bis zur Freigrenze Mahlzeiten unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. Dabei hat sich die Freigrenze, ebenso wie bei den Sachzuwendungen, von 40,- € auf 60,- € erhöht.


Gesetzesänderungen hinsichtlich Arbeitgeberleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Folgende Leistungen des Arbeitgebers sind steuerfrei:

  • Leistungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungsper- sonen vermittelt.
  • Leistungen des Arbeitgebers zur kurzfristigen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahr eingetreten körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Sowie Leis- tungen des Arbeitgebers für pflegebedürftige Angehörige des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haus- halt des Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen 600,-€ im Kalenderjahr nicht übersteigen.


Autorin: Saskia Kollosche, DHBW-Studentin RSW Steuern- und Prüfungswesen

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