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Aus dem Datenschutz-Blog: Brexit und die DSGVO: Datenübermittlungen weiterhin möglich

 
In unserem letzten Artikel zum Brexit (hier geht’s zum Artikel), als das Jahr 2020 in den letzten Zügen lag, wurde mit Spannung erwartet, ob sich Großbritannien und die EU bis zum Ende der Übergangsfrist für den Brexit würden einigen können, wie das Verhältnis zwischen der Insel und dem Kontinent zukünftig aussehen könnte. Und tatsächlich, in buchstäblich letzter Sekunde haben sich beide doch noch auf einen Brexit-Deal geeinigt. Unter anderem geht es in dem 1250 Seiten starken Handels- und Kooperationsabkommen auch um den Datenschutz. Was hat sich nun verändert?

Das Abkommen sieht in Artikel FINPROV.10A (S. 468) vor, dass Datenübermittlungen personenbezogener Daten aus der Union in das Vereinigte Königreich vorübergehend nicht als Übermittlung an einen Drittstaat im Sinne des Unionsrechts gelten sollen. Damit sind Datenübermittlungen in das Vereinigte Königreich ohne weitere Garantien wie z.B. Standardvertragsklauseln oder Corporate Binding Rules möglich.

Doch Achtung! Es handelt sich dabei nur um eine Interimslösung. Die Überbrückungsfrist gilt nur bis zu einem etwaigen Angemessenheitsbeschluss durch die EU-Kommission, längstens jedoch für vier Monate und ist um zwei Monate verlängerbar. Spätestens im Juli 2021 wird die Rechtslage rund um den Datenschutz wieder neu verhandelt werden müssen.
 

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