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Datenschutz: Fotografie im Kindergarten – noch immer viel Unsicherheit in der Praxis

Ob es nun daran liegt, dass das datenschutzrechtliche Rechtsprinzip des „Verbots mit Erlaubnisvorbehalt“ den modernen pädagogischen Grundhaltungen moderner Kinderpädagogik nicht entspricht oder daran, dass eine zunehmende Medienkompetenz und Mediensensibilität vieler Eltern zu einer geänderten Grundhaltung beim Umgang mit Fotografien ihrer Kinder führt – das Thema „Fotografie im Kindergarten“ beschäftigte Eltern wie auch pädagogische Fachkräfte in den Einrichtungen fast ein Jahr nach Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) noch immer.

Die Erstellung von Fotografien und die Aufzeichnung von Videoaufnahmen sind heute in Kindertageseinrichtungen (Kita) unter anderem zur Dokumentation und Unterstützung der pädagogischen Arbeit, aber auch um die Eltern und Personensorgeberechtigten am Alltag der Einrichtung teilhaben zu lassen, selbstverständlich geworden.

Für jede Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Rechtsgrund notwendig

Nicht erst seit Anwendung der DSGVO erfordern die Erstellung und der Umgang mit diesen Fotografien in jedem Einzelfall eine Rechtsgrundlage, auf welche die Verarbeitung gestützt wird.

Da für den Umgang mit Fotografien in Kindergärten die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen der Einrichtungen kaum in Betracht kommen (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO), richtet sich der Fokus auf den Betreuungsvertrag zwischen den Sorgeberechtigten des Kindes und der Einrichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), der Wahrung berechtigter Interessen der Einrichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und der Einwilligung der Eltern (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) als Vertreter des Kindes (§1629 BGB)*.

Hierbei mögen die Erstellung und Verwendung von Fotografien für die Betreuung, Erziehung, Förderung und Bildung der Kinder zwar durchaus hilfreich und nützlich sein, für die Erfüllung des Betreuungsvertrages sind sie jedoch in den ganz überwiegenden Fällen nicht zwingend erforderlich. Auch die Wahrung der berechtigten Interessen der Einrichtung am Umgang mit Fotografien ist bei Abwägung mit dem Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) als Rechtsgrundlage nur in wenigen Ausnahmefällen ein tauglicher Rechtsgrund für die Erstellung von Fotos in der Kita.

Für die Erstellung und den Umgang mit Fotografien in Kindertageseinrichtungen ist regelmäßig eine Einwilligung der Eltern oder Personensorgeberechtigten notwendig

Vor diesem Hintergrund ist für den Umgang mit Fotografien von Kindern in Kindertageseinrichtungen regelmäßig die ausdrückliche und zweckgebundene Einwilligung beider Eltern erforderlich. Hiervon ist nicht nur die Entwicklungsdokumentation (Portfolio) betroffen. Auch für die Verarbeitung von Fotografien in Projektdokumentationen, Sprachlerntagebüchern, digitalen Bilderrahmen oder Aushängen in den Räumlichkeiten der Einrichtung wie auch für die Verwendung in Studien, wissenschaftlichen Projekten oder Qualifizierungsnachweisen und auf den Webseiten der Einrichtung oder des Trägers ist die Einwilligung der Eltern erforderlich.

Die entsprechenden Einwilligungen können den Eltern zum Teil bereits bei der Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung zusammen mit dem Aufnahmevertrag vorgelegt und erläutert werden. In vielen Fällen wird es jedoch notwendig sein, auch während der Zeit des Kindes in der Einrichtung individuell auf bestimmte pädagogische Angebote und Projekte ausgerichtete Einwilligungen mit den Eltern der Kinder zu besprechen.

Datenschutzrechtliche Anforderungen an Einwilligungen beachten und Einwilligungen individuell anpassen

Obwohl die datenschutzrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Einwilligung unter anderem durch entsprechende Handreichungen der Aufsichtsbehörden und Datenschutzaufsichten inzwischen sicherlich gut beherrschbar sind, erfordert die Umsetzung der formalen datenschutzrechtlichen Inhalte und des Anspruchs an eine für die Eltern verständliche und  transparente Einwilligungserklärung von den Einrichtungen in der Praxis häufig einen großen Spagat. Hier sollten die Einrichtungsleitungen sich eng mit ihren betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder dem Datenschutzbeauftragten des Trägers abstimmen, um die Bemühungen um einen rechtskonformen Umgang mit  Fotografien nicht „auf der Zielgerade“ durch eine unzureichende oder schlicht unwirksame Einwilligungserklärung zu gefährden.

 

Autor: Matthias Herkert, Leiter Fachbereich Consulting und externer Datenschutzbeauftragter

 

  • Die korrespondierenden Rechtsgrundlagen sind bei kirchlichen Trägerschaften für die Katholische Kirche in § 6 des Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz  (KDG) und ebenfalls in§ 6 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) geregelt.

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