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Sperrt die erfolgte Inanspruchnahme des Freibetrags nach § 13a Abs. 1 ErbStG die Geltendmachung des zukünftigen Abzugsbetrages gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG-E?

Juni 2008 von Rechtsanwalt Sigmund Perwein

 

Die Diskussionen und gesetzgeberischen Abläufe zur Verabschiedung des Erbschaftssteuerreformgesetzes (ErbStRG) stehen vor Ihrem baldigen Abschluss. Mit der Verabschiedung des neuen Erbschaftssteuergesetzes (ErbStG) wird im Juni/Juli gerechnet, mit dem Inkrafttreten im September/Oktober. Mit ihm wird der bisher in § 13a Abs. 1 ErbStG geregelte Freibetrag für die Zuwendung von Betriebsvermögen, von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und von Anteilen an Kapitalgesellschaften abgeschafft. Im neuen ErbStG findet sich im Rahmen des Systemwechsels hin zum Verschonungsmodell eine ähnliche Regelung in Form eines sog. Abzugsbetrags (§ 13a Abs. 2ErbStG-E). Alt- wie Neuregelung sehen nach Inanspruchnahme des Frei bzw. Abzugsbetrags eine sperrzeit von 10 Jahren für deren erneute Inanspruchnahme vor. Der Beitrag geht der Frage nach, ob die erfolgte Inanspruchnahme des alten Freibetrags nach § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG, insbesondere durch lebzeitige Zuwendung in Erwartung der Änderung des ErbStG seit dem Urteil des BVerfG, innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren die Inanspruchnahme des zukünftigen Abzugsbetrags gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG-E verhindert.

erschienen in: Deutsches Steuerrecht (DStR), Nr. 23/2008, S. 1080

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